und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Da keine Anschlussberufung erhoben wurde, ist das Obergericht an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). 2. Zunächst ist auf die formellen Einwände des Beschuldigten einzugehen. 2.1. 2.1.1. Der Beschuldigte macht geltend, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem sich die Kantonspolizei geweigert habe, das Video, die Rohdaten sowie die Kalibrierungs- und Wartungsprotokolle der Geschwindigkeitsmessung vom 2. September 2023 herauszugeben (Berufungsbegründung, Rz. 14 ff. S. 4 f.).