3.2. Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie darauf verzichte, einen Nichteintretensantrag zu stellen beziehungsweise Anschlussberufung zu erklären. 3.3. Mit Eingabe vom 14. März 2025 (Postaufgabe am 17. März 2025) stellte der Beschuldigte zahlreiche Beweisergänzungsanträge. 3.4. Die Hauptverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 19. März 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Das vorinstanzliche Urteil ist somit vollständig angefochten -4-