3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 12. Dezember 2024 beantragte der Beschuldigte: 1. Es seien die Dispositivziffern 1, 2 (2.1 und 2.2), 3, 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben. 2. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. 3. Dem Beschuldigten und Berufungskläger sei eine noch zu beziffernde Entschädigung zuzusprechen. 4. Sämtliche Kosten des Strafverfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.