2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34 und Art. 47 StGB zu 30 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 230.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 6'900.00. 2.2. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 36 Abs. 1 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen vollzogen. -3-