Sie verurteilte den Beschuldigten dafür mit einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 120.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe. 2. Auf Einsprache erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau mit Urteil vom 21. Oktober 2024: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV.