Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2024.276 (ST.2024.163; STA.2023.7609) Urteil vom 19. März 2025 Besetzung Oberrichterin Möckli, Präsidentin Oberrichterin Plüss Oberrichter Fedier Gerichtsschreiber Hüsler Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1972, von Deutschland, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Braun, […] Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 23. November 2023 einen Strafbefehl mit folgendem Sachverhalt: Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts […] Gemessene Geschwindigkeit: 117 km/h Zulässige Geschwindigkeit: 1 180 km/h Sicherheitsmarge: 1 1 114 km/h Strafbare Geschwindigkeitsüberschreitung: 130 km/h Begangen: Fahrzeug: Personenwagen 'Mercedes-Benz' FL […] Ort: 5024 Küttigen, Staffeleggstrasse, Fahrtrichtung Densbüren Zeit: Samstag, 2. September 2023, 13.09 Uhr Vorgehen: Zur vorgenannten Zeit fuhr der Beschuldigte mit dem Personenwagen 'Mercedes-Benz' FL […] in Küttigen auf der Staffeleggstrasse in Richtung Densbüren. Dabei hat er die örtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit um strafbare 33 km/h überschritten. Durch diese massive Geschwindigkeitsüberschreitung bildete der Beschuldigte für sich und weitere Verkehrs- teilnehmer eine erhöhte abstrakte Gefahr. Sie verurteilte den Beschuldigten dafür mit einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 120.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe. 2. Auf Einsprache erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau mit Urteil vom 21. Oktober 2024: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34 und Art. 47 StGB zu 30 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 230.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 6'900.00. 2.2. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 36 Abs. 1 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen vollzogen. -3- 3. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 1'900.00 c) andere Auslagen Fr. 63.00 Total Fr. 2'163.00 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. c) im Gesamtbetrag von Fr. 2'163.00 auferlegt. 4. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selbst. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 12. Dezember 2024 beantragte der Beschuldigte: 1. Es seien die Dispositivziffern 1, 2 (2.1 und 2.2), 3, 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben. 2. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. 3. Dem Beschuldigten und Berufungskläger sei eine noch zu beziffernde Entschädigung zuzusprechen. 4. Sämtliche Kosten des Strafverfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. 3.2. Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie darauf verzichte, einen Nichteintretensantrag zu stellen beziehungsweise Anschlussberufung zu erklären. 3.3. Mit Eingabe vom 14. März 2025 (Postaufgabe am 17. März 2025) stellte der Beschuldigte zahlreiche Beweisergänzungsanträge. 3.4. Die Hauptverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 19. März 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Das vorinstanzliche Urteil ist somit vollständig angefochten -4- und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Da keine Anschlussberufung erhoben wurde, ist das Obergericht an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). 2. Zunächst ist auf die formellen Einwände des Beschuldigten einzugehen. 2.1. 2.1.1. Der Beschuldigte macht geltend, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem sich die Kantonspolizei geweigert habe, das Video, die Rohdaten sowie die Kalibrierungs- und Wartungsprotokolle der Geschwin- digkeitsmessung vom 2. September 2023 herauszugeben (Berufungs- begründung, Rz. 14 ff. S. 4 f.). 2.1.2. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen. Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sach- bezogen verteidigen kann. Dem Recht auf Akteneinsicht steht daher im Strafverfahren als elementarer Grundsatz die Aktenführungs- und Dokumentationspflicht der Behörden gegenüber. Diese sind verpflichtet, alle verfahrensrelevanten Vorgänge schriftlich festzuhalten und die Akten vollständig und korrekt anzulegen und zu führen. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Unter- suchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungs- rechte überhaupt wahrnehmen kann. In der Strafprozessordnung werden die Grundsätze zur Aktenführungs- und Dokumentationspflicht nunmehr in Art. 100 StPO konkretisiert (BGE 129 I 85 E. 4.1; Urteile des Bundes- gerichts 6B_682/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1.1; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Die Anklagebehörde muss dem Gericht sämtliches Material zuleiten, das mit der Tat als Gegenstand eines gegen eine bestimmte Person erhobenen Vorwurfs in thematischem Zusammenhang steht. Sie muss dem Gericht und der beschuldigten Person respektive der Verteidigung sämtliche Spurenvorgänge zur Kenntnis bringen, die im Verfahren – und sei es auch nur mit geringer Wahrscheinlichkeit – Bedeutung erlangen können. Die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden dürfen grundsätzlich kein von ihnen erhobenes -5- oder ihnen zugekommenes Material zurückbehalten, das einen Bezug zur Sache hat. Die Dokumentationspflicht gilt auf allen Verfahrensstufen, also auch bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren (Urteile des Bundes- gerichts 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.1; 7B_1/2021 vom 10. Juli 2023 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). 2.1.3. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten respektive seinem Verteidiger zuletzt am 12. Februar 2024 (vgl. act. 38) Einsicht in die Untersuchungsakten gewährt wurde. Zudem wurden ihm offenbar auch Einblick in den darauf erfolgten E-Mailaustausch zwischen der Staats- anwaltschaft und Wm mbV B._____ (act. 47 ff.) eingeräumt, wusste er doch um deren Existenz sowie Inhalt (vgl. act. 90; Berufungsbegründung, Rz. 15 S. 4). Diesbezüglich ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Akteneinsichtsrecht) auszumachen. Sofern der Beschuldigte darüber hinaus geltend macht, die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden seien ihrer Dokumentationspflicht nicht nach- gekommen, ist er nicht zu hören. Mit dem Fotoblatt (act. 11), dem Mess- protokoll (act. 36), den Eichzertifikaten (act. 37, 50 ff.), der Ermächtigung der beteiligten Messfunktionäre (act. 35, 54 f.) und den weiteren Auskünfte betreffend deren Ausbildung (act. 48, 53) ist die Geschwindigkeitsmessung – korrekt (vgl. E. 4.3 nachfolgend) – dokumentiert. Der Beschuldigte hat keinen Anspruch, dass weitere Dokumente wie etwa Kalibrierungs- oder Wartungsprotokolle zu den Akten genommen werden. Dies gilt ebenfalls für die vom Beschuldigten begehrte Videoaufnahme der Messung, ist diese doch insbesondere durch die Fotoaufnahme und das Messprotokolle bereits dokumentiert (vgl. Art. 9 VSKV-ASTRA). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten kann somit nicht festgestellt werden. 2.2. 2.2.1. Der Beschuldigte bringt weiter vor, es seien im Rahmens des ihm zustehenden Konfrontationsrechts C._____ sowie D._____ ein- zuvernehmen (vgl. Eingabe des Beschuldigten vom 14. März 2025, S. 2, 6 f.). 2.2.2. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Nach diesem menschen- bzw. verfassungsrechtlichen Anspruch ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur ver- wertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Ver- fahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in -6- Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3; 133 I 33 E. 3.1; 129 I 151 E. 3.1; je mit Hinweisen). Der Begriff des Zeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist autonom und ohne formelle Bindung an das nationale Recht auszulegen. Als Aussagen von Zeugen gelten all jene, die formell zugelassen sind, dem Gericht zur Kenntnis kommen und von ihm verwendet werden können. Auch in der Voruntersuchung gemachte Aussagen vor Polizeiorganen werden als Zeugenaussagen betrachtet (BGE 131 I 467 E. 2.2; 125 I 127 E. 6a; je mit Hinweisen). Entscheidend für die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist nicht die mündliche Einvernahme (unter Zeugnis- pflicht), sondern ob sich eine Person im Strafverfahren schriftlich oder mündlich wie ein Zeuge äussert und es dem Beschuldigten daher möglich sein muss, die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussage zu prüfen und deren Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage zu stellen. Der Konfrontationsanspruch soll nicht dadurch umgangen werden können, dass auf die Einvernahme von Personen, welche den Angeschuldigten schriftlich belasten, gänzlich verzichtet wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3.2). Davon zu unterscheiden sind andere belastende Dokumente – beispielsweise Verträge oder Protokolle von Verwaltungsratssitzungen – deren Ersteller keine Zeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK sind (BGE 131 I 467 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 5.2.7; 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3.2). 2.2.3. Der Beschuldigte begründet seine Anträge mit dem Umstand, dass die Messung vom 2. September 2023 durch nicht gehörig geschultes Personal durchgeführt worden sei. Durch die Befragung der beiden vorgenannten Personen könne dieser Umstand überprüft werden (vgl. Eingabe des Beschuldigten vom 14. März 2025, S. 6 f.). Damit zielt er indes nicht auf die eigenen Wahrnehmungen der jeweiligen Personen ab, sondern bezieht sich ausschliesslich auf Tatsachen (die Ausbildung der involvierten Mess- funktionäre), die sich aufgrund der im Recht liegenden Urkunden von Dritten (Ermächtigungen [act. 35, 54 f.], E-Mailkonversation zwischen Wm mbV B._____ und der Staatsanwaltschaft [act. 48], Bestätigung Schulungskurse C._____ [act. 53]) ergeben. Sowohl bei Wm C._____ als auch Wm D._____ handelt es sich betreffend die Schulung der an der Messung beteiligten Messfunktionäre respektive den diesbezüglich im Recht liegenden Dokumenten nicht um Zeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, womit auch kein Anspruch auf eine Konfrontation besteht. Aus dem Konfrontationsrecht des Beschuldigten ergibt sich denn auch nicht, dass die Strafbehörden im Rahmen der Beweiswürdigung auf belastende Dokumente – wie die vorliegende E-Mailkorrespondenz – nur abstellen dürfen, wenn die Verfasser dieser Dokumente dazu als Zeugen einvernommen worden sind und der Beschuldigte Gelegenheit hatte, -7- Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_102/2011 vom 14. Februar 2012 E. 8.3.2). 3. 3.1. Die Vorinstanz sah es insbesondere aufgrund des Messprotokolls (act. 36), sowie des zum Messgerät zugehörigen Eichzertifikats (act. 37) als erstellt an, dass der Beschuldigte am 2. September 2023 mit dem Personenwagen Mercedes-Benz, Kontrollschild FL […], in Küttingen, Staffeleggstrasse, in Richtung Densbüren mit 117 km/h statt erlaubten 80 km/h unterwegs war. Aufgrund der erfolgreich absolvierten Ausbildung der beiden die Messung durchführenden Polizisten gemäss Art. 2 VSKV-ASTRA und der damit verbundenen Ermächtigung zur Durchführung von Radarmessungen mit dem konkret verwendeten Messgerät bestünde darüber hinaus kein Grund, das festgestellte Messergebnis anzuzweifeln (vorinstanzliches Urteil E. 4.2 S. 8 ff.). 3.2. Der Beschuldigte macht demgegenüber mit Berufung im Wesentlichen geltend, dass die Messung nicht als Beweis herangezogen werden könne, da keine Kalibrierungs- und Wartungsprotokolle vorliegen würden, womit nicht ersichtlich sei, in welchem Zustand sich das Gerät am Tag der Tat befand. Zudem sei der Nachweis einer messmittelspezifischen Schulung bis dato nicht erbracht worden, womit die Geschwindigkeitsmessung in Verletzung von Art. 2 Abs. 2 VSKV-ASTRA nicht durch gehörig geschultes Personal durchgeführt worden sei (Berufungsbegründung, Rz. 23 ff. S. 6 f.). 3.3. Die Staatsanwaltschaft verweist auf die ihres Erachtens zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3). 4. 4.1. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz "in dubio pro reo" verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise -8- ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3). 4.2. 4.2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 2. September 2023, um 13:09 Uhr, mit dem Personenwagen Mercedes-Benz, Kontrollschild FL […], in Küttingen, Staffeleggstrasse, in Richtung Densbüren fuhr. Dabei wurde er von Angehörigen der Kantonspolizei Aargau mit dem Lasermessgerät "Kustom ProLaser 4, S.-Nr. 18140, METAS Nr. 459363" bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer (toleranzbereinigten) Ge- schwindigkeit von 113 km/h gemessen. Umstritten und zu prüfen ist hingegen, ob die Geschwindigkeitsmessung den rechtlichen Anforderungen genügt und als Beweismittel verwendet werden darf oder ob sie an Mängeln leidet, die sie als Beweismittel untauglich machen. 4.2.2. Nicht abgestellt werden kann demgegenüber, auf die vom Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. September 2023 erfolgte Anerkennung des Sachverhalts (vgl. act. 14), kann diese doch nur als Eingeständnis einer möglichen Geschwindigkeitsübertretung gelesen werden. Sie stellt aber für sich noch in keinerlei Hinsicht einen belastbaren Beweis für den konkreten Tatvorwurf einer Überschreitung der Höchst- geschwindigkeit von genau 33 km/h dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_131/2022 vom 5. September 2023 E. 2.3.3). 4.3. Strassenverkehrskontrollen werden durch die Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs vom 28. März 2007 (SR 741.013; SKV) geregelt (vgl. Art. 1 SKV). Gemäss Art. 3 Abs. 2 SKV obliegen die Kontrollen des Verkehrs auf öffentlichen Strassen der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Im Kanton Aargau ist dies ausserorts auf Kantonsstrassen die Kantonspolizei (vgl. § 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 4 Abs. 2 lit. c Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit vom 6. Dezember 2005 [SAR 531.200; PolG]). Für Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln, die Messzwecken dienen, gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (SR 941.210; MessMV) und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenös- sischen Justiz- und Polizeidepartements (Art. 9 Abs. 1bis SKV). Art. 24 Abs. 1 MessMV verlangt, dass die Messbeständigkeit eines Messmittels während der ganzen Verwendungsdauer periodisch geprüft wird. Die messmittelspezifischen Verordnungen legen dabei fest, welche Verfahren -9- für welche Messmittel anwendbar sind und regeln die Häufigkeit der Prüfung (Art. 24 Abs. 3 MessMV). Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a der Verordnung des EJPD über Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr vom 28. November 2008 (SR 941.261; Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung) hat für Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen jedes Jahr eine Nacheichung zu erfolgen. Weiter regelt das Bundesamt für Strassen (ASTRA) im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Meteorologie für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln die Durchführung und das Verfahren sowie die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten sowie die technisch bedingten Sicherheitsabzüge (Art. 9 Abs. 2 SKV). Gemäss Ziff. 5 der Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008 (ASTRA- Weisungen) muss für jede Serie von Messungen am gleichen Standort ein Messprotokoll geführt werden, welches unter anderem Datum, Zeit und Ort der Messung sowie das Datum der letzten Eichung, die Bestätigung der Kontrolle der vorgeschriebenen Gerätetests sowie die verantwortliche Kontrollperson (samt Unterschrift) enthält. Anzumerken bleibt, dass diese Weisungen kein Bundesrecht darstellen und die freie Beweiswürdigung durch das Gericht unberührt lassen (vgl. Ziff. 21 ASTRA-Weisungen; BGE 121 IV 64 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 7B_246/2022 vom 21. März 2024 E. 3.3.3; 6B_220/2021 vom 24. März 2022 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Zudem legt das ASTRA auch die Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal fest (Art. 9 Abs. 3 SKV). Diese Anforderungen bei Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln werden in der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 (SR 741.013.1; VSKV-ASTRA) umschrieben: Gemäss Art. 2 VSKV- ASTRA dürfen Messsysteme zur amtlichen Feststellung von Sachverhalten im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen nur durch geschultes Personal aufgestellt, eingerichtet, betrieben und gewartet werden (Abs. 2). Das Kontroll- und Auswertungspersonal muss über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Messart, dem Messsystem, der Durchführung der jeweiligen Messung sowie der Aus- wertung der Messdaten verfügen. Zudem muss das Messpersonal durch die zuständige Behörde zur Durchführung der Kontroll- und Auswertungs- tätigkeiten ermächtigt sein (Abs. 3). 4.4. 4.4.1. Soweit der Beschuldigte vorbringt, mangels Vorlage eines Kalibrierungs- und Wartungsprotokolls sei nicht ersichtlich, ob eine Manipulation am Messgerät vorgenommen worden und somit nicht nachvollziehbar sei, in welchem Zustand sich das Messmittel am 2. September 2023 befunden habe, ist er nicht zu hören. - 10 - Es ergeben sich ausweislich der Akten, insbesondere mit Blick auf das Messprotokoll (act. 36), keine Anhaltspunkte für eine nicht korrekt durch- geführte Geschwindigkeitsmessung. Das Messprotokoll enthält sämtliche der in Ziff. 5 ASTRA-Weisungen geforderten Angaben, namentlich die Bezeichnung des Geschwindigkeitsmesssystems mit METAS-Nummer sowie das Datum der (letzten) Eichung. Mit diesen Angaben ist jeweils die Möglichkeit eines nachträglichen Abgleichs mit den Eichzertifikaten ohne Weiteres gewährleistet. Das im Messprotokoll aufgeführte Lasermessgerät "Kustom ProLaser 4, S.-Nr. 18140, METAS Nr. 459363" erfüllt die vorgenannten Anforderungen: Es wurde am 23. März 2023 geeicht und die Eichung war gemäss Eichzertifikat bis am 31. März 2024 gültig (act. 37). Im Zeitpunkt der Geschwindigkeitskontrolle vom 2. September 2023 lag damit eine gültige Eichung für das für die Messung verwendete Gerät vor. Gemäss den Angaben vom Wm mbV B._____ wurden darüber hinaus letztmals am 17. November 2022 – und somit noch vor der Eichung am 23. März 2023 – Arbeiten am Messmittel "Kustom ProLaser 4, S.-Nr. 18140, METAS Nr. 459363" durch den Lieferanten vorgenommen. Anschliessend sind bis zur Messung am 2. September 2023 keine weiteren Reparaturarbeiten, insbesondere an eichrelevanten Bauteilen, vollzogen worden (act. 48). Das Messprotokoll genügt den rechtlichen Anforderungen und es bestehen im Übrigen auch keinerlei sonstige Hinweise auf eine Fehlfunktion des Lasermessgeräts oder eine fehlerhafte Messung. Es bestehen demnach einhergehend mit der Vorinstanz auch für das Obergericht keine ver- nünftigen Zweifel an der Gültigkeit des Messergebnisses. Die vom Beschuldigten beantragte Einholung sämtlicher Kalibrierung- und Wartungsprotokolle des Messmittels "Kustom ProLaser 4, S.-Nr. 18140, METAS Nr. 459363" sowie sämtlicher Datensätze sowie Urkunden in Bezug auf die Messung vom 2. September 2023 (Eingabe des Beschuldigten vom 14. März 2025, S. 2) erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht erforderlich und die entsprechenden Beweisanträge sind in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. 4.4.2. Insoweit der Beschuldigte infrage stellt, dass die an der Lasermessung vom 2. September 2023 beteiligten Polizisten der Kantonspolizei Aargau, Pol E._____ und Wm D._____, über die gemäss Art. 2 VSKV-ASTRA notwendigen Qualifikationen verfügen, ist ihm Folgendes entgegenzu- halten: Das Ausstellen eines Ausbildungszertifikats in Form eines Diploms oder einer ähnlichen Bestätigung wird in Art. 2 VSKV-ASTRA nicht explizit verlangt. Es gelten folglich keine konkreten Formvorschriften für den Nachweis der genügenden Ausbildung nach Art. 2 VSKV-ASTRA. So ist grundsätzlich nicht zu bemängeln, dass betreffend die anlässlich der - 11 - Messung vom 2. September 2023 beteiligten Messfunktionäre Wm D._____ sowie Pol E._____ (vgl. act. 9, 36) kein eigentliches Ausbildungs- zertifikat existiert, sondern lediglich im Rahmen der Ermächtigung gemäss Art. 2 Abs. 3 lit. b VSKV-ASTRA festgehalten wird, dass sowohl Wm D._____ (act. 35, 54) als auch Pol E._____ (act. 55) die theoretische und praktische Ausbildung gemäss Art. 2 VSKV-ASTRA absolviert haben. Die Ausbildungsinhalte können den Ermächtigungen entnommen werden. Betreffend das interne Verfahren sowie die messmittelspezifische Ausbildung kann auf die ergänzenden Angaben von Wm mbV B._____ gegenüber der Staatsanwaltschaft verwiesen werden: Im Kanton Aargau müssen sämtliche Polizeimitarbeitende, welche Geschwindigkeits- messungen durchführen, vorab einen theoretischen Einführungskurs absolvieren. Anschliessend folgt die praktische Ausbildung an den jeweiligen Gerätetypen durch einen Instruktor mit langjähriger Mess- erfahrung. Erst nach abgeschlossener Einführungsphase erfolgt die Bedientätigkeit von Messgeräten in eigener Verantwortung. Für die gerätespezifische Ausbildung werden dabei keine separaten Ausbildungs- diplome ausgestellt. Die Durchführungsberechtigung des Ausbildungs- kurses ist nicht speziell geregelt, in der Praxis erfolgt die Ausbildung der Polizeiinstruktoren durch den Gerätelieferanten, welche die praktische Anwendung anschliessend weitervermitteln. Wm mbV B._____ bestätigt, dass die gerätespezifische Ausbildung der vorliegend involvierten Messfunktionäre am Messmittel "Kustom ProLaser 4" gemäss interner Daten am 19. Januar 2023 respektive 20. März 2023 durch Wm C._____, Messinstruktor der Kantonspolizei Aargau und vom Hersteller zertifizierter "Spezialist ProLaser 4" (act. 53), erfolgte (vgl. act. 48). Auf die vom Beschuldigten beantragten (vgl. Eingabe des Beschuldigten vom 14. März 2025, S. 2) Editionen der Nachweise für die messmittelspezifischen Schulungen von Wm D._____ und Pol E._____ kann somit verzichtet werden, könnten daraus keine über die Ausführungen von Wm mbV B._____ hinausgehenden für das Beweisergebnis relevanten Erkenntnisse gewonnen werden. Gleichermassen verhält es sich betreffend die beantragte Zeugeneinvernahme von Wm C._____ sowie Wm D._____. Nachdem keinerlei Anlass besteht, an den Ausführungen von Wm mbV B._____ zu zweifeln, erfüllten sowohl Wm D._____ als auch Pol E._____ im Zeitpunkt der Messung am 2. September 2023 die gemäss Art. 2 VSKV- ASTRA genannten Anforderungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_220/2021 vom 24. März 2022 E. 2.5.2). Damit ist für das Obergericht einhergehend mit der Vorinstanz kein Grund ersichtlich, dass durch die Messfunktionäre festgehaltene Messergebnis aufgrund ihrer absolvierten Ausbildung in Zweifel zu ziehen. - 12 - 4.5. Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des Beschuldigten weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit geeignet, die Rechtmässigkeit und Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung in Frage zu stellen. Die Geschwindigkeits- messung vom 2. September 2023 ist rechtskonform erfolgt und die Messung ist verwertbar. Die Notwendigkeit eines gerichtlichen Gutachtens betreffend das Messmittel "Kustom ProLaser 4, S.-Nr. 18140, METAS Nr. 459363" sowie die damit vorgenommene Messung vom 2. September 2023 (vgl. Eingabe des Beschuldigten vom 14. März 2025, S. 2) erübrigt sich nach den vorangehenden Ausführungen. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte am 2. September 2023, um ca. 13:09 Uhr, mit dem Personenwagen "Mercedes-Benz" mit dem Kontrollschild FL […] in Küttigen, auf der Staffeleggstrasse, in Fahrtrichtung Densbüren, die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts um toleranzbereinigt 33 km/h überschritt. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zur groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) durch Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts (Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV) dargelegt (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 132 II 234 E. 3.1; 124 II 259 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.2). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Hervorzugeben ist, dass nach der Rechtsprechung bei Geschwindigkeits- überschreitungen ausserorts um 30 km/h oder mehr objektiv von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen ist. Hier fuhr der Beschul- digte, wie die Geschwindigkeitsmessung belegt, ausserorts nach Abzug der Toleranz 33 km/h zu schnell. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG unbestrittenermassen erfüllt. 5.2. 5.2.1. Subjektiv erfordert der Tatbestand mindestens grobe Fahrlässigkeit sowie ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden. Zwar darf nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Das Bundesgericht wertete jedoch die Mehrheit der beurteilten Fälle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllten, auch in subjektiver Hinsicht als rücksichtslos, weil besondere Umstände fehlten, die die Geschwindigkeitsüberschreitung in einem milderen Licht erscheinen liessen. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (statt vieler: Urteile des Bundesge- - 13 - richts 7B_482/2023 vom 23. Januar 2025 E. 4.1.1; 7B_483/2023 vom 6. Januar 2025; je mit weiteren Hinweisen). 5.2.2. Die Ausführungen des Beschuldigten (Berufungsbegründung, Rz. 30 ff. S. 7 f.), beim fraglichen Streckenabschnitt handle es sich um eine bergwärts verlaufende, beidseitig unbebaute Strecke, treffen zu (act. 8). Ebenfalls ist korrekt, dass es zum Tatzeitpunkt hell und die Strassenverhältnisse trocken waren (act. 9). Gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse stellen jedoch keine besonderen verschuldens- mindernde Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (vgl. BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Dem Beschuldigten kann zudem nicht gefolgt werden, wenn er von einem geringen, die Geschwindigkeitsüberschreitung in einem milderen Licht erscheinenden, Verkehrsaufkommen ausgeht, sind doch auf dem Foto (act. 11) drei weitere Verkehrsteilnehmer in unmittel- barer Nähe ersichtlich, wovon einer unbestrittenermassen kurz zuvor vom Beschuldigten überholt wurde (act. 79 f.). Das Foto zeigt ferner, dass die Strasse am Ort der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mehr gerade verlief, sondern in eine leichte Rechtskurve überging und die doppelspurige Fahrbahn endete, mithin zwei Fahrspuren zusammen- kamen. Insgesamt kann daher nicht von Umständen gesprochen werden, die die Geschwindigkeitsübertretung in einem milden Licht erscheinen lassen. Dementsprechend ist einhergehend mit der Vorinstanz ebenfalls der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. 5.3. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, der Beschuldigte hat sich damit der Missachtung der zulässigen Höchst- geschwindigkeit ausserorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig gemacht. 6. 6.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer unbedingten Geld- strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 230.00. 6.2. Der Beschuldigte setzt sich in seiner Berufung – mit Ausnahmen der Höhe des Tagessatzes (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3) – nicht mit der vorinstanzlichen Strafzumessung auseinander, womit diesbe- züglich auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen (vorinstanzliches Urteil E. 6 S. 12 ff.) verwiesen werden kann. Die von der Vorinstanz ausgesprochene unbedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen erscheint bei einem Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe - 14 - auch unter Annahme des von ihr noch als leicht qualifizierten Verschuldens als mild und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Ferner erscheint im Hinblick auf die einschlägige Vorstrafe wegen grober Verkehrsregel- verletzung durch Geschwindigkeitsüberschreitung vom 21. Juni 2017 (vgl. act. 1-3) sowie die Einträge im Register über Administrativmassnahmen betreffend rechtskräftig beurteilte Widerhandlungen vom 4. April 2022 und vom 5. April 2016 (vgl. act. 3 f.) und den damit getrübten automobilistischen Leumund des Beschuldigten ein unbedingter Strafvollzug notwendig, um diesen von weiteren Straftaten abzuhalten. 6.3. 6.3.1. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Zeitpunkt des Urteils (hier Berufungsurteil) zu bemessen. Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5). Verweigert der Beschuldigte die Angaben betreffend seines Einkommens, kann sich das Gericht an die entsprechenden Steuer- behörden wenden. Erweist sich die Ermittlung als unverhältnismässig schwierig, so ist es dem Gericht indes nicht verwehrt, eine Schätzung vorzunehmen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Straf- gesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 2020). Dabei ist aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht vorausgesetzt, dass die rechtsanwendende Behörde sämtliche Quelle ausschöpft, sondern sie darf sich auf die naheliegenden Erkenntniskanäle wie die Einvernahme der beschuldigten Person sowie nötigenfalls Behörden- auskünfte beschränken. Eine Schätzung setzt eine konkrete Feststellung der Schätzungsgrundlage voraus, betreffend welcher der beschuldigten Person das rechtliche Gehör zu gewähren ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt für Schätzungen nicht, sondern es muss derjenige Schätzwert angenommen werden, welcher nach pflichtgemässen Ermessen der Wirklichkeit am nächsten kommt (DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl., 2019, N. 92 ff. zu Art. 34 StGB). 6.3.2. Im vorliegenden Strafverfahren hat der Beschuldigte betreffend sein Einkommen jeweils die Aussage verweigert (vgl. act. 15, 82). Die Steuer- daten konnten zudem aufgrund seines Wohnsitzes im Fürstentum Liechtenstein nicht erhältlich gemacht werden (vgl. act. 5 f.). Angesichts dieser Umstände ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Einkommen des Beschuldigten geschätzt und dafür dessen Angaben betreffend die Wohnkosten herangezogen hat (vorinstanzliches Urteil - 15 - E. 6.3.3.2 S. 15). Ausgehend von einem Mietzins von Fr. 3'500.00 sowie Nebenkosten in der Höhe von Fr. 200.00 (act. 15), welche in der Schweiz – und somit auch ohne Weiteres im Fürstentum Liechtenstein – gemäss allgemeiner Faustformel nicht mehr als ein Drittel des Einkommens betragen sollten, ist ein monatliches Nettoeinkommen des Beschuldigten von mindestens Fr. 10'000.00 plausibel. Dem Beschuldigten wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine Schätzung von Fr. 13'500.00 und die damit verbundene Schätzungsgrundlage eröffnet, worauf er diese zwar als zu hoch erachtete, jedoch weiterhin von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (vgl. act. 82). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung korrigierte der Beschuldigte das so geschätzte Einkommen von Fr. 10'000.00 nicht (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5). Der von der Verteidigung vorgebrachte Ein- wand, dass es sich bei den Wohnkosten i.d.R. um geteilte Kosten handle, deren Aufschlüsselung indes nicht eruiert werden könne (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3), verfängt nicht. Es handelt sich hierbei um rein hypothetische Ausführungen, nachdem sich der Beschuldigte betref- fend seine (aktuelle) Wohnsituation nicht geäussert hat (und diese auf- grund seines Wohnsitzes im Fürstentum Liechtenstein ohnehin nicht mit verhältnismässigen Mitteln überprüfbar ist). Zwar sei er gemäss eigenen Angaben wieder verheiratet (act. 82), aus diesem Umstand kann indes noch nicht abgeleitet werden, dass auch der Mietzins gemeinsam entrichtet wird. Nach dem Dargelegten ist die vorinstanzliche Schätzung des Netto- einkommens des Beschuldigten auf monatlich Fr. 10'000.00 angemessen. Daraus errechnet sich, nach einem Pauschalabzug von 30 %, ein Tages- satz von abgerundet Fr. 230.00 (Fr. 10'000.00 x 0.7 / 30). 6.4. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 230.00, d.h. Fr. 6'900.00, zu verurteilen. 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gut- geheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (Art. 436 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StGB e contrario; BGE 147 IV 47). - 16 - 7.2. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, weshalb ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'500.00 (§ 15 GebührD) vollumfänglich aufzuerlegen sind. Ausgangs- gemäss hat der Beschuldigte zudem keinen Anspruch auf Entschädigung. 8. 8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs.1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (Art. 429 Abs. 1 StGB e contrario; BGE 147 IV 47) 8.2. Da es bei einer Verurteilung des Beschuldigten bleibt, drängt sich an den erstinstanzlich verlegten Kosten- und Entschädigungsfolgen keine Änder- ung auf. Auf weitergehende Ausführungen dazu kann verzichtete werden, nachdem der Beschuldigte für den Fall, dass die vorinstanzlichen Schuld- sprüche bestätigt werden, keine eigenständige Begründung gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen vorbringt. Die vorinstanzlichen Kosten von Fr. 2'163.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 900.00) sind vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen und der Beschuldigte hat ausgangs- gemäss keinen Anspruch auf Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren. 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzes- bestimmungen sowie gestützt auf Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 34 StGB und Art. 47 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 230.00, d.h. Fr. 6'900.00, verurteilt. - 17 - 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'500.00 und die erst- instanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'163.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 900.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Der Beschuldigte hat seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 18 - Aarau, 19. März 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Möckli Hüsler