Fr. 55.00) zu ¾ mit Fr. 1'578.75 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Die von der Vorinstanz festgelegten Beträge wurden mit Berufung nicht angefochten und sind somit nicht zu überprüfen. 5.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 4'707.40 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1).