Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass er vom Vorwurf der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch freigesprochen wird. Im Übrigen ist seine Berufung jedoch abzuweisen. Die auf die Strafzumessung beschränkte Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist überwiegend gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) zu ¾ mit Fr. 3'000.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.