3.8. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 2'400.00, sowie einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten im Strafpunkt als unbegründet und ist diesbezüglich abzuweisen. Demgegenüber ist die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft teilweise gutzuheissen.