3.6.4. Betreffend den Eventualantrag des Beschuldigten, dass eine unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe mittels elektronischer Überwachung zu vollziehen sei, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass das Sachgericht nicht über die Vollzugsform zu entscheiden hat. Vielmehr ist es Sache der Vollzugsbehörden, hierüber zu befinden. 3.7. Die für das Abstellen eines Fahrzeugs auf öffentlichem Grund gemäss Art. 96 VRV i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VRV von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 200.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben, womit es sein Bewenden hat (Art. 404 Abs. 1 StPO).