Nach dem Gesagten ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte allein durch den Vollzug der vorliegend auszusprechenden Freiheitsstrafe oder der vorliegend auszusprechenden Geldstrafe von weiterer Straffälligkeit abgehalten wird, weshalb sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe unbedingt auszusprechen sind. - 16 -