Dem Beschuldigten ist zugute zu halten, dass er nicht mehr straffällig geworden ist und seit dem 1. Februar 2025 bei der D._____ AG einer regelmässigen Arbeit nachgeht. Die Straflosigkeit stellt jedoch den Normalfall dar und bei seiner Anstellung handelt es sich lediglich um ein temporäres und kein festes Arbeitsverhältnis. Somit wird die dem Beschuldigten zu stellende Schlechtprognose durch die beginnende Stabilisierung und die damit einhergehende Einsicht zwar etwas gemildert, jedoch vermögen diese Faktoren die Schlechtprognose aufgrund seiner zahlreichen Vorstrafen und verpassten Chancen sowie seines ignoranten Verhaltens nicht entfallen lassen.