Ungünstig wirkt sich im Rahmen einer Gesamtbeurteilung hinsichtlich seiner Legalprognose aus, dass sich der Beschuldigte mehrfach weigerte, die ihn betreffenden Strafbefehle entgegenzunehmen bzw. seine Post zu lesen. So gab er denn anlässlich der Berufungsverhandlung an, den genauen Inhalt seines Strafregisterauszugs gar nicht zu kennen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15). Dies zeugt von einer grossen Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung sowie seiner bisherigen Verurteilungen.