113 ff.). Der Beschuldigte hat nach wiederholter Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe während laufender Probezeit weiter delinquiert und sich auch von den fortan unbedingt ausgesprochenen Geldstrafen völlig unbeeindruckt gezeigt, obschon er am 2. August 2022 – als Gesamtstrafe mit einer Widerrufsstrafe – sogar zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt worden ist (vgl. Strafregisterauszug S. 4). Ungünstig wirkt sich im Rahmen einer Gesamtbeurteilung hinsichtlich seiner Legalprognose aus, dass sich der Beschuldigte mehrfach weigerte, die ihn betreffenden Strafbefehle entgegenzunehmen bzw. seine Post zu lesen.