künftigen Verhaltens des Beschuldigten beurteilt werden. Wenn dem Beschuldigten bei einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände jedoch eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist, ist es möglich, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe erwarten lässt, der Beschuldigte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, die Geldstrafe ebenfalls unbedingt auszusprechen. Umgekehrt kann der Vollzug der Geldstrafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird. - 15 -