Auch bei der Ausfällung verschiedenartiger Strafen aufgrund mehrerer Delikte ist deshalb in einem ersten Schritt im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob nicht bereits ein aufgeschobener Vollzug der Strafen, allenfalls in Kombination mit einer Verbindungsbusse und einer erhöhten Probezeit, die Prognose erlaubt, dass der Beschuldigte von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abgehalten wird (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.5.2 in fine). Das zukünftige Wohlverhalten ist dabei unter Berücksichtigung der abschreckenden Wirkung der neuen Strafen nicht deliktspezifisch abzuschätzen, sondern muss hinsichtlich des generellen, zu erwartenden zu-