42 Abs. 1 StGB zu prüfen, ob überhaupt eine unbedingte Strafe notwendig ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Auch bei der Ausfällung verschiedenartiger Strafen aufgrund mehrerer Delikte ist deshalb in einem ersten Schritt im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob nicht bereits ein aufgeschobener Vollzug der Strafen, allenfalls in Kombination mit einer Verbindungsbusse und einer erhöhten Probezeit, die Prognose erlaubt, dass der Beschuldigte von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abgehalten wird (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.5.2 in fine).