3.5.3. Zusammengefasst ist für die Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB eine dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessene Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 2'400.00, auszusprechen. - 14 - 3.6. 3.6.1. Die Vorinstanz hat sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe unbedingt ausgefällt. Der Beschuldigte beantragt demgegenüber mit Berufung, dass ihm der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren zu gewähren sei.