lung bereits bei einer Erschwerung oder Verzögerung der betreffenden Amtshandlung erfüllt ist (vgl. BGE 133 IV 97 E. 4.2 und 5.2), kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass die Kontrolle – nachdem er nach seiner Verfolgung gefasst werden konnte – schliesslich doch noch durchgeführt werden konnte, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil handelt es sich bei seinem Verhalten nicht um eine bloss leichte Form der Hinderung einer Amtshandlung. Verschuldenserhöhend ist wiederum sein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen. Es kann dazu auf die obigen Erwägungen zum Fahren ohne Berechtigung vom 2. August 2023 verwiesen werden.