3.4.6. Zusammengefasst ist für das mehrfache Fahren ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG eine dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessene Freiheitsstrafe von 8 Monaten auszusprechen. 3.5. 3.5.1. Für die Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB ist eine Geldstrafe von bis zu 30 Tagessätzen auszufällen.