Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die vorliegend weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, zu bejahen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren die positiven Faktoren, womit sich die Täterkomponente im Umfang von 1 Monat straferhöhend auswirkt.