Zudem zeigte er sich vor Obergericht zwar einsichtig und reuig, jedoch scheint seine Reue nicht über eine blosse Tatfolgenreue hinauszugehen. Dennoch rechtfertigt es sich, sein schliesslich erfolgtes Geständnis und die von ihm bekundete Reue nicht unberücksichtigt zu lassen, sondern leicht strafmindernd zu berücksichtigen, wenn auch nicht in einem Umfang, wie dies bei einem von Anfang an vollumfänglich geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich wäre (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.5.2 mit Hinweisen).