Während des Untersuchungsverfahrens hatte der Beschuldigte noch jegliche Aussage verweigert (UA act. 124 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (GA act. 85) sowie der Berufungsverhandlung gab er sodann mehrheitlich zu, was ohnehin bereits auf der Hand lag. Demnach lässt sich keineswegs sagen, dass der Beschuldigte von Anfang an aus freien Stücken ein Geständnis abgelegt und die Strafverfolgung wesentlich vereinfacht oder beschleunigt hat. Zudem zeigte er sich vor Obergericht zwar einsichtig und reuig, jedoch scheint seine Reue nicht über eine blosse Tatfolgenreue hinauszugehen.