Der Beschuldigte wurde bereits mehrfach verurteilt, u.a. wegen diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Die einschlägigen Vorstrafen fallen straferhöhend ins Gewicht (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2), wobei zu berücksichtigen ist, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird; mithin sind Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Auch die späteren Verurteilungen sind im Rahmen des Nachtatverhaltens als negativer Umstand straferhöhend zu berücksichtigen.