Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Vereitelungen von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe noch leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer Einzelstrafe von 2 ½ Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass der Vorfall zwar in einem örtlich und zeitlich engen Zusammenhang zum Fahren ohne Berechtigung vom 2. August 2023 steht, jedoch unterschiedliche Rechtsgüter gefährdet bzw. verletzt worden sind.