Entsprechend verfügte der Beschuldigte über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die Bestimmungen der Strassenverkehrsgesetzgebung bzw. die darauf fussende staatsanwaltschaftliche Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Teil der Rechtspflege zu respektieren, desto schwerer wiegt die bewusste Entscheidung dagegen und damit einhergehend sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3; je mit Hinweisen).