Es ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb der Beschuldigte die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Blut- und Urinprobe verweigert hat. So gab er vor Vorinstanz lediglich zu Protokoll, er habe keine Zeit verlieren wollen, weil er einen Termin für eine Klangschalentherapie gehabt habe (GA act. 76). Entsprechend verfügte der Beschuldigte über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit.