Dies hat insbesondere zu gelten, zumal der Beschuldigte auch hinsichtlich seiner Fahrt mit dem Töffli über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat (vgl. dazu die obigen Erwägungen). So wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, den öffentlichen Verkehr zu benutzen, sich anders zu organisieren (z.B. eine Mitfahrgelegenheit zu nutzen) oder überhaupt auf die Fahrt nach Lenzburg zu verzichten.