Der Beschuldigte kann aus dem Umstand, dass er für seine Fahrt nach Lenzburg «nur» das Töffli und nicht ein Auto benutzt hat, jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn das Fehlen eines unter Verschuldensgesichtspunkten erschwerend zu berücksichtigenden Umstands kann sich nicht verschuldensmindernd, sondern nur neutral auswirken. Dies hat insbesondere zu gelten, zumal der Beschuldigte auch hinsichtlich seiner Fahrt mit dem Töffli über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat (vgl. dazu die obigen Erwägungen).