Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das für ihn geltende Verbot zum Führen eines Motorfahrzeugs zu respektieren, desto schwerer wiegt die bewusste Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3; je mit Hinweisen). Insgesamt ist von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr leichten Verschulden auszugehen, für welches eine Einsatzstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheint. 3.4.3. Die festgelegte Einsatzstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für das Fahren ohne Berechtigung vom 2. August 2023 angemessen zu erhöhen.