Er hat leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Zum Grund für diese Fahrt äusserte sich der Beschuldigte nicht (UA act. 123 ff.). Der behördlich angeordnete vorsorgliche Führerausweisentzug sowie das Erfordernis zur Wiedererlangung seines Führerausweises scheinen ihn schlicht und einfach nicht gekümmert zu haben. Mithin verfügte der Beschuldigte über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das für ihn geltende Verbot zum Führen eines Motorfahrzeugs zu respektieren, desto schwerer wiegt die bewusste Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1;