Der Beschuldigte traf den Entschluss zur Fahrt mit seinem Suzuki Ignis im Wissen darum, dass ihm der Ausweis entzogen worden war. Um diesen wiederzuerlangen, hätte er sich einer verkehrspsychologischen Begutachtung unterziehen müssen (UA act. 141, 143). Anstatt dieser Auflage Folge zu leisten, lenkte er erneut ein Motorfahrzeug und manifestierte damit eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber dem aus Gründen der Sicherheit im öffentlichen Strassenverkehr bestehenden Erfordernis eines Führerausweises. Ohne dass eine Notwendigkeit ersichtlich wäre, setzte er sich über die geltende Rechtsordnung hinweg. Er hat leichtfertig und verantwortungslos gehandelt.