konkreten Gefährdung oder gar zu einem Unfall gekommen ist, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, da der Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung weder das Vorliegen eines Unfalls noch eine konkrete Gefährdung erfordert. Das Fehlen eines verschuldenserhöhenden Umstandes kann somit nicht verschuldensmindernd berücksichtigt werden, sondern wirkt sich neutral aus.