Das gilt in erhöhtem Masse für den vorliegend erfolgten Sicherungsentzug. Dieser wirkt sich gegenüber einem «blossen» Warnungsentzug unter Verschuldensgesichtspunkten erschwerend aus, denn damit wurde dem Beschuldigten ausdrücklich die Fahreignung abgesprochen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 5.2.2).