Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau hat dem Beschuldigten den Führerausweis mit Verfügung vom 12. November 2021 vorsorglich als sichernde Massnahme im öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit auf unbestimmte Zeit entzogen (UA act. 144). Diesen Entzug hat es mit Verfügung vom 29. November 2022 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 lit. c SVG rückwirkend bestätigt (UA act. 113). Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde von einem positiven verkehrspsychologischen Gutachten abhängig gemacht.