Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe wird gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm u.a. der Führerausweis entzogen wurde. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist die Schwere der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB).