3.4. 3.4.1. Infolge identischer Strafrahmen ist die Einsatzfreiheitsstrafe für das Fahren ohne Berechtigung vom 29. August 2022 als konkret schwerste Straftat festzusetzen. Diese ist anschliessend für das Fahren ohne Berechtigung -8- vom 2. August 2023 sowie die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). 3.4.2. In Bezug auf das Fahren ohne Berechtigung, begangen am 29. August 2022, ergibt sich Folgendes: