3.3.2. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach vom 24. November 2022 zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Entgegen der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil S. 13 f.) ist diesbezüglich jedoch keine Zusatzstrafe auszusprechen, da für die einzige vor dem 24. November 2022 begangene Straftat (Fahren ohne Berechtigung, begangen am 29. August 2022) eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist (siehe dazu unten) und damit mangels Gleichartigkeit der Sanktionen kein Fall retrospektiver Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegt (vgl. BGE 144 IV 217; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2).