Für den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung sieht das Gesetz als Sanktion einzig eine Geldstrafe vor. Für die Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln gemäss Art. 96 VRV i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VRV ist zudem eine Busse auszusprechen. Dementsprechend fällt die Bildung einer Gesamtstrafe mit den oben genannten, mit Freiheitsstrafe zu bestrafenden Delikten ausser Betracht.