77 f., 85, 105). Mithin delinquierte er nach mehreren einschlägigen Verurteilungen unbeeindruckt weiter und liess sich auch durch den von ihm erlebten Freiheitsentzug, der dem Strafbefehl vom 21. März 2022 mit einem Tag Haft angerechnet wurde (vgl. Strafregisterauszug S. 3 f.), sowie die vorläufige Festnahme vom 17. Januar 2023 (UA act. 105) nicht von weiteren Straftaten abhalten. Unter diesen Umständen ist eine weitere Geldstrafe offensichtlich nicht mehr zweckmässig und es ist sowohl für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als auch für das Fahren ohne Berechtigung auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.