Dies zeigt vielmehr auf, dass ihn der Strafbefehl sowie die Strafe schlichtweg nicht kümmerten, zumal er sich damals auf den Standpunkt stellte, niemand könne ihm das Autofahren verbieten. Betreffend die Delikte, die im Jahr 2023 begangen wurden, ist ohnehin erstellt, dass der Beschuldigte Kenntnis seiner Verurteilungen hatte, da er (bzw. seine Schwester) die offenen Strafbeträge am 17. Januar 2023 bezahlte (UA act. 77 f., 85, 105).