Vorliegend erscheint eine Geldstrafe vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte bereits mehrfach wegen einschlägiger Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist (siehe aktueller Strafregisterauszug), für beide Delikte als unzweckmässig. Namentlich wurde er mit Strafbefehl vom 2. August 2022 – als Gesamtstrafe mit einer Widerrufsstrafe – zu einer unbedingten Geldstrafe mit der hohen Anzahl von 180 Tagessätzen verurteilt. Zwar konnte dem Beschuldigten dieser Strafbefehl vom 2. August 2022 nicht vor Begehung des Fahrens ohne Berechtigung vom 29. August 2022 zugestellt werden, da er die Annahme mehrfach verweigerte.