Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte wenden sich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung, weshalb diese neu vorzunehmen ist. Der Beschuldigte beantragt eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 bei einer Probezeit von 4 Jahren sowie eine Busse von Fr. 200.00. Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft mit Anschlussberufung, der Beschuldigte sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 1'800.00, sowie einer Busse von Fr. 200.00 zu verurteilen.