3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – ausgehend von einem zusätzlichen Schuldspruch wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch – -6- als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach vom 24. November 2022 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 600.00, sowie einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.