Entsprechend ist B._____ denn auch zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass nur sie allein den Suzuki Ignis hätte benutzen dürfen bzw. dass sie dem Beschuldigten ihre Zustimmung hätte erteilen müssen, wenn er den Suzuki Ignis hätte benutzen wollen. Zusammengefasst ist es entgegen der Vorinstanz nicht so, dass der Beschuldigte den Suzuki Ignis gegen den Willen der Halterin B._____ benutzt oder dies zumindest in Kauf genommen hat. Somit erweist sich seine Berufung in diesem Punkt als begründet und er ist vom Vorwurf der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch freizusprechen.