Denn unabhängig davon lässt sich gestützt auf die Aussagen von B._____ als damalige Halterin des Suzuki Ignis weder auf ein zu ihren Gunsten bestehendes Gebrauchsrecht im Sinne des übergeordneten Gewahrsams noch auf ein gegenüber dem Beschuldigten geäussertes Gebrauchsverbot schliessen. Vielmehr ist gestützt auf die diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen von B._____ sowie des Beschuldigten davon auszugehen, dass sich der Suzuki Ignis im gleichgeordneten Mitgewahrsam befunden hat. Entsprechend ist B.___