Es kann unter diesen Umständen offenbleiben, ob die am 29. August 2022 von B._____ getätigten Aussagen, hinsichtlich derer dem Beschuldigten – soweit ersichtlich – kein Teilnahmerecht eingeräumt worden ist, überhaupt verwertbar sind (vgl. BGE 150 IV 345). Ebenso kann offenbleiben, ob das Protokoll die damaligen Aussagen von B._____ korrekt wiedergibt, nachdem sie anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt hat, der protokollführende Polizist müsse sie damals falsch verstanden haben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6, 10). Denn unabhängig davon lässt sich gestützt auf die Aussagen von B.___