111, 118). Zu beachten ist jedoch, dass sie am 29. August 2022 als Beschuldigte wegen des Verdachts auf Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Lenker ohne Führerausweis und nicht als Zeugin einvernommen worden ist. Auch hat sie sich im Anschluss an die Einvernahme geweigert, das handschriftliche Protokoll zu unterschreiben (UA act. 111). Es kann unter diesen Umständen offenbleiben, ob die am 29. August 2022 von B._____ getätigten Aussagen, hinsichtlich derer dem Beschuldigten – soweit ersichtlich – kein Teilnahmerecht eingeräumt worden ist, überhaupt verwertbar sind (vgl. BGE 150 IV 345).