Diese Aussagen erscheinen nachvollziehbar und erweisen sich vor dem Hintergrund der damals gelebten Partnerschaft zwischen dem Beschuldigten und B._____ auch nicht als aussergewöhnlich. Unter diesen Umständen kann hinsichtlich des Suzuki Ignis nicht von einem übergeordneten Gewahrsam von B._____ und damit einer Benutzung gegen ihren Willen ausgegangen -5- werden (vgl. zu einem sehr ähnlichen Fall: Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 7.3.4).