Diese Aussagen bestätige B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Mithin hat sie nicht behauptet, der Beschuldigte habe nicht über den Suzuki Ignis verfügen dürfen oder diesen gegen ihren Willen gebraucht. Vielmehr ist sie davon ausgegangen, dass das Fahrzeug immer noch dem Beschuldigten gehört habe, weshalb er es auch – wenn sie es nicht gerade selber gebraucht hat – habe benutzen dürfen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Diese Aussagen erscheinen nachvollziehbar und erweisen sich vor dem Hintergrund der damals gelebten Partnerschaft zwischen dem Beschuldigten und B._____ auch nicht als aussergewöhnlich.